Mit der Änderungsverordnung der NELEV vom 16. Mai 2024 wurde eine gesetzliche Grundlage für weitere Befreiungen von der Pflicht der Vorlage eines Anlagenzertifikates geschaffen. Diese gelten für Anlagen sofern die kumulierte installierte Leistung aller Erzeugungseinheiten (∑𝑃_𝐸𝑚𝑎𝑥 ) und vereinbarte Anschlusswirkleistung für die Einspeisung (𝑃_(𝐴𝑉,𝐸)) jeweils 270 kW nicht überschreiten. Gegebenenfalls kann die Zertifizierungspflicht auch für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW entfallen, sofern bestimmte Kriterien und Vorgaben erfüllt wurden. Für zutreffende Anlagen kann wahlweise statt dem bisherigen Zertifizierungsprozess ein nicht standardisiertes Nachweisverfahren gemäß NELEV und EAAV (Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung) gewählt werden. Detailliertere Informationen erhalten Sie auf der Website des VDE FNN.